Direkt zum Seiteninhalt

Grundlagen

Hintergrundinfo

Die Vorgeschichte unserer Gemeinden

Die Organisation des menschlichen Zusammenlebens muss dort beginnen, wo die Dinge, über die entschieden werden soll und auch der Verlauf der Willensbildung, noch überschaubar sind.
Das war schon immer so, - bereits die Germanen, die sich ja in einer Art von Stammes-Republiken organisiert hatten, trafen sich regelmäßig zum „Thing" ( auch „Ding" ). Das war eine Ratsversamm- lung in der über die Belange des Dorfes oder des ganzen Stammes diskutiert und abgestimmt wurde. Zwischen 1200 u. 1300 n.Chr. beginnen sich dann bereits die Gemeinden zu entwickeln, mit ihren Aufgaben und Ämtern, aus denen sich im Verlauf der Geschichte unsere Gemeindeverwaltung entwickelt hat. Entscheidend beigetragen hat der Freiherr Carl von u. zum Stein ( 1757 - 1831 ), der durch seine Reformpolitik die Verwaltung der Gemeinden modernisierte. Er führte 1808 in Preußen die Gemeinde- und Städteordnung ein.

Was ist die Gemeinde heute?

Das Lexikon meint dazu: „ Die Gemeinde ist eine politisch unabhängige, räumlich und staatsrechtlich fixierte Verwaltungseinheit."
Was da so „locker" in einem Satz zusammengefasst wird, hat für uns Einwohner weitreichende, praktische Folgen. Will man diese in allen Einzelheiten erklären, kann man leicht ein Taschenbuch darüber schreiben. Wir wollen uns aber über die wichtigsten Dinge einen Überblick verschaffen.
Also wie war das? Da wurde gesagt, die Gemeinde ist räumlich fixiert! Nun gut, die Gemeinde hat ja schließlich eine Gemeindegrenze und die kann man auf einer Landkarte finden. Im Laufe der Geschichte können und sich auch manchmal einzelne Gemeinden zu einer neuen, größeren Gemeinde zusammenschließen. Also, dass eine Gemeinde durch die Gemeindegrenzen räumlich fixiert ist haben wir begriffen, aber „staatsrechtlich fixiert" und „politisch unabhängig", was soll das denn bedeuten? Das bedeutet, dass eine Gemeinde eine rechtliche Grundlage benötigt und die befindet sich in unserer Verfassung.
Die Rechte auf eine Gemeindevertretung ist also in der Verfassung staatsrechtlich fixiert und zwar im Artikel 28 Absatz 2. Dort ist festgelegt, dass die Bevölkerung nicht nur im Bund und den Län- dern, sondern auch in den Kreisen und Gemeinden Vertretungen haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahlen hervorgegangen sind. Des Weiteren schreibt die Verfas- sung vor, dass den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der ört- lichen Gemeinde (im Rahmen der Gesetze) in eigener Verantwortung zu regeln.
Innerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs haben die Gemeinden das Recht auf Selbstverwal- tung. Die Einzelheiten der kommunalen Verwaltung werden durch die Gesetze der einzelnen Länder bestimmt. Dadurch unterscheiden sich die Regelungen und die Bezeichnungen von Bundesland zu Bundesland ein wenig. Wir wollen uns daher mit den gesetzlichen Regelungen und Bezeichnungen der Ämter und Verwaltungseinrichtungen befassen, wie sie für das Land Hessen gültig sind.
Sie sehen, die Gemeinden sind in der Bundesrepublik innerhalb ihrer Aufgaben politisch unab- hängig. Sie können das zum Beispiel mit einer Familie vergleichen. Schließlich entscheidet diese ja auch allein darüber, wofür sie innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens ihr Geld ausgibt. Bei einer Gemeinde ist das genauso.


Zurück zum Seiteninhalt